Mehr Fälle fürs Arbeitsgericht

Letztes Jahr wurden vor dem Arbeitsgericht Zürich 332 Klagen von Arbeitnehmern verhandelt, wohingegen es 2014 nur 257 waren.  Unter anderem wird der Steuerstreit mit den USA für den Anstieg verantwortlich gemacht und auf Datenschutzklagen von Bankmitarbeitenden zurückgeführt. Aber nicht nur Klagen wegen Missachtung des Datenschutzes sind beim Arbeitsgericht eingegangen.

RichterhammerBankmitarbeiterin klagt und gewinnt

Eine Bankmitarbeiterin ging rechtlich dagegen vor, dass ihre Personendaten an das US-Department of Justice weitergegeben werden. Damit hatte sie vor dem Obergericht Erfolg. Es argumentierte, dass die Weitergabe der Daten die Persönlichkeit der Mitarbeiterin stark gefährdet hätte. Ausserdem wurde ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht bestätigt und Gründe, die die Weitergabe gerechtfertigt hätten konnten auch nicht vorgebracht werden.

Motivierte Mitarbeiter ausnutzen

Ein dreister Fall, der zugunsten des Arbeitnehmers entschieden wurde, ist folgender: Der Chef fragte den neuen Mitarbeiter, welcher die Stelle noch nicht angetreten hatte, ob er bereits einen Monat vor dem offiziellen Arbeitsbeginn anfangen könnte. Der Mitarbeiter engagierte sich daraufhin beim alten Arbeitgeber, früher gehen zu können und trat die neue Stelle also einen Monat vor dem offiziellen Arbeitsbeginn an. Der Chef dachte sich, er könne dem neuen Mitarbeiter weniger Lohn auszahlen als im Arbeitsvertrag vereinbart, da der Vertrag ja erst einen Monat später beginnt. Als der Arbeitnehmer dies bemerkte, ging er vor Gericht. Dieses entschied, dass die Lohnvereinbarung gleichzeitig mit dem vorzeitigen Stellenantritt in Kraft getreten ist. Ob zwischen diesem Chef und seinem Mitarbeiter heute ein gutes Arbeitsklima herrscht ist unbekannt.

Steuervorteil für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Ein besonders ausgeschlafener Arbeitgeber hatte aus steuerlichen Gründen einen Teil eines Direktorengehaltes als Pauschalspesen deklariert. Das ging so lange gut bis dieser Direktor auch Spesen für das Gehalt, das er für die nicht bezogenen Ferien erhielt, forderte. Nur – wer nicht arbeitet, kann auch keine Spesen generieren. Da die richtigen Spesen ebenfalls zusätzlich vergütet wurden, kam das Gericht zum Schluss, dass tatsächlich beim Lohn getrickst wurde.

Altersdiskriminierung – mitnichten

Ein 51-jähriger Mann reichte Klage ein, nachdem er eine Absage auf seine Bewerbung erhalten hatte. Grund dafür war seiner Meinung nach Altersdiskrimination vonseiten des Arbeitgebers. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Begründung: Der Arbeitgeber hat sich aus nachvollziehbaren und sachlichen Gründen für einen (nur) 5 Jahre jüngeren Bewerber entschieden. Das Arbeitsgericht wies auf die Bedeutung der Vertragsfreiheit hin: Der Arbeitgeber darf frei bestimmen, wer bei ihm arbeitet, sowie auch der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wählen kann.

Krank – oder eben nicht?

Ein Arbeitgeber teilte seiner Mitarbeiterin während deren Schwangerschaftsurlaub mit, dass ihr danach gekündigt wird – aus wirtschaftlichen Gründen. Sofort nach dem Mutterschaftsurlaub liess sich besagte Mitarbeiterin krankschreiben. Der Arbeitgeber zweifelt an der Arbeitsunfähigkeit der frischgewordenen Mutter. Da aber drei Ärzte die geltend gemachte Krankheit bestätigten, wies das Arbeitsgericht die Klage ab.

Verstoss gegen eigenen GAV

Dieser Fall wurde zwar nicht vor dem Arbeitsgericht verhandelt, zeigt aber dennoch wie ein Arbeitgeber seine Verantwortung gegenüber den Mitarbeitenden – sagen wir mal – schleifen lassen kann. Anfang des Jahres 2014 berichtete Kassensturz, dass Coop die im eigenen GAV vorgeschriebenen Regelungen teilweise missachtet. Manche Filialleiter würden vertuschen, dass sie den Mitarbeitern manchmal Pausen streichen, diese aber dennoch von der Arbeitszeit abziehen. Ausserdem würden sie Mitarbeiter saisonal unterschiedlich belasten: Wenn nicht viel läuft, schickten sie Mitarbeiter nach Hause, nur um sie dann in strengeren Zeiten unverhältnismässig Überstunden schuften zu lassen. Coop hat mit einem Massnahmekatalog darauf reagiert und versprochen, die korrekte Einhaltung der Arbeitsstunden sei ihnen wichtig.

Achtung: Auch dein Arbeitgeber ist auf Facebook

Ein Arbeitnehmer aus Deutschland zitierte auf Facebook aus einem Songtext und verglich die Zeilen mit seinem Arbeitsplatz. Leider waren sie nicht gerade schmeichelhaft. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann umgehend. Letzterer wollte sich das nicht gefallen lassen und reichte Klage ein. Schlussendlich einigten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber aussergerichtlich, weshalb wir nicht wissen, ob das Songzitat nur ein Witz oder bittere Realität war. In den meisten Fällen, und diese häufen sich angeblich, sind Kündigungen wegen Facebook-Posts allerdings unwirksam.

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Autorin: Janine Keller
Quellen: NZZ, srf.ch

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