… allerdings nur wenn der potentielle Arbeitgeber indiskrete Fragen stellt, die nicht direkt mit der Ausführung der Arbeit zu tun haben! Der Gesetzgeber sieht vor, dass den Bewerbenden nicht x-beliebige Fragen gestellt werden dürfen. Die Praxis zeigt allerdings, dass dennoch unzulässige Fragen gestellt werden. Es steht dem Bewerbenden selbstverständlich frei, diese zu beantworten. Er oder sie hat allerdings das Recht, diese nicht – oder, je nach Unzulässigkeit – falsch zu beantworten. Es empfiehlt sich, einen „kommunikativen Klimmzug“ zu machen, dass keiner der Beteiligten das Gesicht verliert.
Bei diesen Themen wird’s heikel:
- Politische Einstellung
- Sexuelle Präferenzen
- Parteimitgliedschaft
- Religion
- Schwangerschaft
- Krankheiten