Das richtige Arbeitsmodell – Teil II

Vor einer Woche haben wir Sie in einem ersten Teil über besondere Arbeitsverhältnisse informiert. Nun folgen weitere Modelle, die Ihnen mehr Flexibilität und Entscheidungsgrundlagen für Ihre Jobsuche bieten.

Leitende/-r Angestellte/-r

Wie die Bezeichnung schon offenbaren lässt, übernimmt der leitende Angestellte als Arbeitnehmer meist leitende Funktionen in einem Unternehmen. Dabei übt er mit seiner Arbeitsleistung Arbeitgeberfunktionen aus und besitzt dabei unternehmerische Entscheidungsspielräume. Leitender Angestellter ist immer, wer verbindlich Arbeitsverträge, Kündigungen oder Abmahnungen unterschreiben kann. Ein Arbeitnehmer wird in der Regel nicht zum leitenden Angestellten befördert, sondern die Bezeichnung ist unmittelbar mit den objektiven Umständen der Arbeitsleistung verbunden. Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder sind keine leitende Angestellte, sondern das Unternehmen in Person.

Nebenverdienst

Reicht vielleicht das aktuelle Gehalt der primären Berufstätigkeit nicht aus, bietet sich die Gelegenheit, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Dies sollte aber vorher unbedingt mit dem Hauptarbeitgeber besprochen werden, da Tätigkeiten, die in Konkurrenz stehen, nicht ausgeübt werden dürfen. Melden Sie alle Tätigkeiten Ihrem Arbeitnehmer, um Konflikte schon im Vorfeld zu verhindern.

Praktikum

Ein Praktikum gibt Ihnen auf bestimmte Dauer die Möglichkeit, erworbene oder zu erwerbende Kenntnisse in praktischer Mitarbeit in einem Unternehmen einzusetzen. Machen Sie sich bezüglich Gehalt keine grossen Hoffnungen, denn in einem Praktikum sammeln Sie wertvolle praktische Erfahrungen, die im Hinblick auf die berufliche Karriere ganz entscheidend sind. Praktika eignen sich vor allem für Maturanden und Studenten. Aber auch andere Zielgruppen können davon profitieren, vor allem wenn das Unternehmen eine Festanstellung in Aussicht stellt.

Angestellte/-r im AHV-Alter

Im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2011 arbeitete gut ein Drittel der erwerbstätigen Männer und Frauen über das ordentliche Rentenalter hinaus. Die über 58-jährigen Erwerbstätigen weisen eine grosse Bereitschaft auf, bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter oder sogar darüber hinaus zu arbeiten. Entscheiden Sie selbst und achten Sie auf Ihre Gesundheit.

Jugendliche Arbeitnehmer

Jugendliche ab 13 Jahren dürfen einen Arbeitsvertrag unterschreiben, doch bedarf dies elterlicher Zustimmung. Zudem legt das Arbeitsgesetz der Schweiz fest, dass Jugendliche keine gefährlichen und schweren Arbeiten erledigen dürfen. Über 15-Jährige dürfen bis maximal 9 Stunden pro Tag eingesetzt werden.

Alle offenen Stellen der Schweiz finden Sie hier.