Eine offene Rechnung, ein finanzieller Engpass oder zu viele Verpflichtungen können schnell dazu führen, dass man in eine Betreibung gerät. Wenn die Forderung nicht beglichen wird, kann eine Gehaltspfändung die Folge sein. Das ist für viele Betroffene unangenehm, muss es aber nicht sein. Wichtig zu wissen: Ihr Arbeitgeber darf Ihnen deswegen nicht kündigen.
Was ist eine Gehaltspfändung?
In der Schweiz ist die Lohnpfändung im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt. Sie ermöglicht es Gläubigern, offene Beträge direkt vom Einkommen einer Person einzuziehen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Bevor es dazu kommt, prüft das Betreibungsamt, ob andere pfändbare Vermögenswerte wie Schmuck, Uhren oder Elektronik vorhanden sind. Diese Variante wird jedoch selten genutzt, da der Aufwand hoch und der Erlös meist gering ist. Ist nichts verwertbar oder reicht es nicht aus, wird der Lohn ins Visier genommen. Das Betreibungsamt berechnet dann das sogenannte Existenzminimum, also jenen Betrag, der zur Deckung der grundlegenden Lebenshaltungskosten nötig ist. Nur das, was darüber liegt, darf vom Einkommen abgezogen werden.
Viele stellen sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Lohnpfändung ein Kündigungsgrund sein kann. Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber darf allein wegen einer Pfändung nicht kündigen. In der Schweiz unterliegt die Kündigung bestimmten Regeln. Wann eine Kündigung dabei als missbräuchlich gilt, ist gesetzlich klar definiert.
Wie läuft eine Gehaltspfändung ab?
Der Ablauf einer Gehaltspfändung ist gesetzlich geregelt und besteht aus mehreren aufeinanderfolgenden Schritten. Dabei sind sowohl Gläubiger als auch Betreibungsamt an klare Vorgaben gebunden:
1. Zahlungsbefehl erhalten
Wenn Sie eine offene Forderung nicht begleichen, stellt der Gläubiger beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren. Daraufhin erhalten Sie einen Zahlungsbefehl.
- Dieser gibt Ihnen die Möglichkeit, die Schuld innert 20 Tagen zu begleichen.
- Alternativ können Sie innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben, wenn Sie die Forderung bestreiten.
Erheben Sie keinen Rechtsvorschlag und zahlen Sie nicht, geht das Verfahren weiter.
2. Fortsetzungsbegehren durch den Gläubiger
Zahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht und hat keinen Einspruch erhoben, kann der Gläubiger innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Zahlungsbefehls die Fortsetzung der Betreibung beantragen. Dazu muss er nachweisen, dass die Forderung rechtlich durchsetzbar ist (z.B. durch ein Gerichtsurteil oder eine Schuldanerkennung). Das Betreibungsamt beginnt daraufhin mit der Pfändung.
3. Prüfung von Vermögenswerten
Bevor der Lohn gepfändet wird, prüft das Betreibungsamt, ob pfändbare Sachwerte vorhanden sind. Dazu gehören zum Beispiel:
- Elektronische Geräte
- Wertvolle Möbel oder Teppiche
- Schmuck, Uhren, Gemälde
- Fahrzeuge oder Immobilien
In vielen Fällen sind keine verwertbaren Gegenstände vorhanden oder der Erlös wäre zu gering. Dann kommt die Lohnpfändung zum Zug.
4. Lohnpfändung durch das Betreibungsamt
Das Betreibungsamt ermittelt Ihr monatliches betreibungsrechtliches Existenzminimum. Nur der Betrag, der darüber liegt, wird gepfändet. Der Arbeitgeber erhält eine Mitteilung vom Amt und ist gesetzlich verpflichtet, den entsprechenden Teil Ihres Lohns direkt an das Betreibungsamt zu überweisen.
- Die Pfändung dauert in der Regel ein Jahr.
- Ist die Schuld danach nicht vollständig getilgt, kann der Gläubiger eine Verlängerung beantragen.
5. Möglichkeit der stillen Lohnpfändung
In bestimmten Fällen erlaubt das Betreibungsamt eine sogenannte stille Gehaltspfändung. Dabei übernimmt die betroffene Person selbst die Überweisung des pfändbaren Betrags diskret, ohne dass der Arbeitgeber informiert wird.
Diese Variante ist jedoch nur möglich, wenn das Amt dem zustimmt und sichergestellt ist, dass die Zahlungen zuverlässig erfolgen.
Wie viel darf gepfändet werden?
Der pfändbare Betrag richtet sich nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, das je nach Kanton leicht variieren kann. Dieser Betrag ist gesetzlich geschützt, er darf Ihnen nicht gepfändet werden, da er für Ihre grundlegenden Lebenshaltungskosten vorgesehen ist.
Typische Richtwerte:
- Alleinstehend: rund 1’200 CHF
- Verheiratet: ca. 1’700 CHF
- Pro Kind zusätzlich: 400 bis 600 CHF
Nur das Einkommen, das über diesen Beträgen liegt, kann vom Betreibungsamt gepfändet werden. Liegt Ihr monatliches Einkommen unterhalb des Existenzminimums, sind Sie nicht pfändbar.
Zum Existenzminimum gehören:
- Miete und Nebenkosten
- Grundbedarf (Essen, Kleidung, Körperpflege)
- Krankenkassenprämien (Grundversicherung)
- Auslagen für den Arbeitsweg oder Kinderbetreuung
- Unterhaltsbeiträge (falls gesetzlich geschuldet)
Nicht pfändbar sind:
- AHV-/IV-Renten
- Ergänzungsleistungen
- Beiträge von Kranken-, Fürsorge- oder Familienausgleichskassen
Umgekehrt gibt es gesetzlich festgelegte Abzüge, die vom Lohn regulär einbehalten werden, zum Beispiel für die Sozialversicherungen. Welche Lohnabzüge in der Schweiz üblich sind, erfahren Sie hier.
Nach Ablauf der Pfändung stellt das Betreibungsamt eine Schlussabrechnung aus. Ist die Schuld noch nicht vollständig gedeckt, erhält der Gläubiger einen Verlustschein, mit dem er zu einem späteren Zeitpunkt erneut Betreibung einleiten kann.
Möglichkeiten für Betroffene
- Freiwillige Zahlung: Die betroffene Person kann die Pfändung abwenden, indem sie den fälligen Betrag selbst an den Gläubiger überweist, bevor der Arbeitgeber tätig wird.
- Privatinsolvenz: Wenn mehrere Gläubiger betroffen sind und eine Rückzahlung nicht möglich ist, kann ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Die sogenannte Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) ermöglicht eine Schuldenbefreiung nach mehreren Jahren, unter bestimmten Voraussetzungen.
Eine aktuelle Übersicht der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen in Deutschland sowie offizielle Tabellen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz.
Auch wenn eine Pfändung belastend ist, sie bedeutet nicht das Ende, sondern kann ein erster Schritt zurück in die finanzielle Stabilität sein.
Wenn Sie sich generell näher damit beschäftigen möchten, wie sich Ihr Gehalt zusammensetzt und welche Bestandteile relevant sein können, finden Sie weiterführende Informationen im verlinkten Themenbereich.
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