Ab dem 1. Juli gilt die Stellenmeldepflicht!

Volk und Stände haben die Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» am 9. Februar 2014 angenommen. Der Verfassungstext (Art. 121a BV) verpflichtet den Bundesrat sowie das Parlament, ein System einzuführen, welches unter anderem den Inländervorrang auf dem Arbeitsmarkt steuern kann. Dieses sieht insbesondere die Einführung einer Stellenmeldepflicht ab dem 1. Juli 2018 in denjenigen Berufsarten vor, in denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Finden Sie hier heraus, wie Sie sich am besten auf diese Neuerung vorbereiten können und wie Sie als stellensuchende Person davon profitieren könnten!

Das neue Gesetz zielt darauf ab, den beim RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) gemeldeten Stellensuchenden die offenen Stellen für einen begrenzten Zeitraum (rund 5 Tage) exklusiv zur Verfügung zu stellen. Konkret bedeutet dies, dass meldepflichtige Stellen anders gehandhabt werden müssen als nicht meldepflichtige Stellen. Davon betroffen sind auch all diejenigen Vakanzen, welche durch Personaldienstleister vermittelt werden. Dabei wird in einem ersten Schritt eine Meldepflicht für neue offene Stellen in Berufen mit einer Arbeitslosenquote von mindestens 8% geschaffen. Ab dem 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert dann auf 5% verschärft. Diese Regelung gibt den stellensuchenden Personen einen gewissen Vorsprung bei Bewerbungen, welchen es auszunutzen gilt.

Welche Stellen müssen gemeldet werden

Jede Stelle muss zwingend vor einer öffentlichen Publikation auf ihre Meldepflicht hin überprüft werden. Hierbei wird sich der Arbeitgeber mit der Herausforderung konfrontiert sehen, anhand seines Stellentitels entscheiden zu müssen, ob diese Stelle aufgrund der «Schweizer Berufsnomenklatur 2000» der Meldepflicht unterliegt oder nicht. Der Liste der meldepflichtigen Berufsarten liegt die Berufsdatenbank des Bundesamts für Statistik zugrunde. Diese Liste umfasst zum gegenwärtigen Zeitpunkt knapp 270 Berufsbezeichnungen – vom Isolierspengler bis zum PR-Agent. Dementsprechend ist es auch für Stellensuchende wichtig, zu wissen ob die gesuchte Stelle der Meldepflicht unterliegt oder nicht.

Doch es gibt auch Ausnahmen

Wie bei vielen Gesetzen, bestehen auch in diesem Fall gewisse Ausnahmen. Wenn das Unternehmen die Stelle intern an eine Person vergeben kann, welche seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen tätig ist oder die Stelle durch Angehörige eines Zeichnungsberechtigten des Unternehmens besetzt werden kann, fällt die Meldepflicht weg. Zudem muss die Minimaldauer des Anstellungsverhältnisses 14 Kalendertage überschreiten – Kurzarbeitseinsätze müssen also nicht gemeldet werden. Auch kann der Arbeitgeber die Meldepflicht umgehen, wenn er direkt beim RAV registrierte Stellensuchende, deren Profile auf arbeit.swiss publiziert sind, anstellt.

Dem zuständigen RAV die Stelle melden und die Sperrfrist abwarten

Eine offene Stelle lässt sich beim zuständigen RAV einfach und unkompliziert telefonisch, online oder persönlich melden. Wichtig dabei ist, dass ein detailliertes Stellenprofil angelegt wird, damit das RAV gezielt die Dossiers von passend qualifizierten Stellensuchenden dem Unternehmen zusenden kann. Nach der Meldung erhält das Unternehmen eine Bestätigung vom RAV, welche an ein Stellenpublikationsverbot gekoppelt ist. Dieses Verbot beginnt am Arbeitstag nach Eingang der RAV-Bestätigung und erstreckt sich über eine Dauer von fünf Arbeitstagen. Während dieser Frist ist es dem Unternehmen untersagt, die Stelle zu publizieren. Innert drei Arbeitstagen werden dem Unternehmen dann vom RAV passende Dossiers von Stellensuchenden übermittelt. Das Unternehmen hat die zugesandten Dossiers zu prüfen und eine Rückmeldung bezüglich der Eignung der Kandidaten dem RAV zuzustellen. Ist der Wunschkandidat nicht unter diesen, kann nach Ablauf der Sperrfrist die Stelle auf den gewohnten Kanälen publiziert werden, wie zum Beispiel auf 100000jobs.ch.

8 Antworten zu «Ab dem 1. Juli gilt die Stellenmeldepflicht!»

  1. Ich finde dieses Model eine gute Idee.
    Aber wie will man das Kontrollieren? Von mir ausgesehen kann man das ohne rissigen Aufwand nicht überprüfen.

    1. Andreas Oetiker

      Lieber Herr Reist

      Besten Dank für Ihren Beitrag.
      In der Tat ist dies eine interessante Frage. Die Kontrollfunktion unterliegt grundsätzlich der kantonalen Zuständigkeit. In der Praxis werden die meisten Kantone die Aufgaben und Befugnisse der Schwarzarbeitsinspektoren erweitern. Einen informativen Beitrag zu diesem Thema finden Sie hier:
      https://www.srf.ch/news/schweiz/inlaendervorrang-light-zwei-monate-vor-der-stellenmeldepflicht-probleme-bei-kontrollen

      Beste Grüsse
      Andreas Oetiker

  2. Diese Regelung ist ein bürokratisches Monster. Gerade für KMU‘s
    Es verschärft den Fachkräftemangel, weil es die Unternehmen zwingt sich anfangs auf einen Kanal zu beschränken.
    Zudem, etwas das ich selber als Arbeitsloser erlebt habe, kennt das RAV keine englischen Berufsbezeichnungen. Das führt zu zwei Problemen. Gewisse Stellen fallen durch dieses Raster, weil es keine vernünftigen deutschen/franz/ital. Bezeichnungen gibt (z.B. Change Manager 😀). Der Stellensuchende muss erahnen, wie vielleicht seine nächste Stelle heissen könnte auch wenn er einfach das gleiche wie bei der letzten Stelle machen möchte…
    Es hätte gereicht, wenn man die Unternehmen zu einer zwingenden Meldung der Stelle ohne Frist aufgefordert hätte und dafür aber auch angeboten hätte die Stellenbezeichnung frei zu wählen. Schliesslich käme es keinem Grossverteiler in den Sinn von seinen Kunden zu verlangen nach einem „dicken Fruchtsaft“ anstatt Smoothie zu suchen.

    1. Andreas Oetiker

      Guten Tag

      Besten Dank für Ihren Beitrag. Ob sich der Fachkräftemangel wirklich verschärft, wird sich zeigen. Da nur Positionen betroffen sind, wo die Arbeitslosenquote einen gewissen Schwellenwert erreicht hat, ist dies nicht als unmittelbare Gefahr für einen solchen Mangel zu werten.
      Die angesprochene Problematik mit den Stellentitel ist allgemein ein Diskussionspunkt. Durch den Gebrauch der englischen Sprache werden viele neue Jobtitel mit schwammigen Definitionen geschaffen. Daher müssen die Unternehmen beim RAV auch ein Stellenprofil der gemeldeten Jobs erstellen. Dadurch soll es dem RAV ermöglicht werden, dem Unternehmen passende Kandidaten zu schicken.
      Um den Willen des Stimmvolkes umzusetzen und den Inländervorrang zu gewährleisten, ist eine Stellenmeldeplicht ohne Sperrfrist wenig zielführend. Denn damit können sämtliche Stellensuchende zur gleichen Zeit auf ein Inserat zurückgreifen und der Wissensvorsprung der indländischen Bewerber fällt dahin.
      Unternehmen können auch weiterhin den Stellentitel völlig frei wählen. Wichtig ist, dass der vakante Job dem RAV gemeldet wird. Dazu dient die vom SECO veröffentlichte Liste. Die tatsächlich gewählten Stellentitel können allerdings abweichen.

      Beste Grüsse
      Andreas Oetiker

  3. Franke-Hofstetter

    Wie immer wird eine gute Idee in eine bürokratische Monsteraktion verschandelt, wo und wie abzuwarten ist, wie die Mitarbeiter der RAV dies auch zeitnah und inhaltlich gut abgestimmt umsetzen. Ich hoffe nicht, ich werde mit nicht unzulänglichen oder ungeeigneten Stellenvorschlägen bombardiert und zwingend aufgefordert mich zu bewerben, andere Stellensuchende mit ähnlichen beruflichen Profil auch, was zu einer Tsunami-Welle an Bewerbungen bei den stellenausschreibenden Firmen oder Einrichtungen führt. Ebenso bei den dann Mega-Listen der Arbeitsbemühungen beim RAV. Geschweige von dem Muss der Arbeitgeber zu den Einladungen zu einem Vorstellungsgespräch – ein riesige Logistik-Aufgabe mit einem Aufwand an Zeit und Geld. Ich vermute einen grossen Anstieg an «sogenannten» Stellenausschreibungen im verdeckten Arbeitsmarkt oder nur noch durch Vitamin B oder unter der Hand. Die Hoffnung auf ein Besseres bleibt.

    1. Andreas Oetiker

      Hallo Herr Franke

      Besten Dank für Ihren Beitrag.
      Ohne Zweifel werden die Anforderungen an eine effiziente Abwicklung beim RAV und der allgemeine Aufwand erheblich steigen. Wie sich dies auf die Anzahl an Bewerbungen auswirkt, ist abzuwarten.
      Allerdings bekommen die Unternehmen vom RAV nur Vorschläge, welche nicht zwingend zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen sind.
      Auch heute schon werden viele Stellen vergeben, ohne dass diese je publiziert worden sind. Dementsprechend sollte sich in diesem Bereich keine Benachteiligung einstellen.

      Beste Grüsse
      Andreas Oetiker

  4. Die Idee ist ja gut, nur fallen bei diesem Modell Arbeitslose, die nicht mehr beim RAV gemeldet sind, wieder einmal durch das Raster. Ältere Arbeitnehmer, die von Sozialhilfe leben müssen, bleiben noch vermehrt auf der Strecke und finden keine Arbeit.

    1. Andreas Oetiker

      Herzlichen Dank für Ihren Kommentar.
      Ich gebe Ihnen Recht, dass Arbeitslose, welche nicht mehr beim RAV gemeldet sind, nicht von der Stellenmeldepflicht profitieren. Ob sich dadurch ihre Stellung auf dem Arbeitsmarkt erheblich verschlechtert, ist abzuwarten.

      Beste Grüsse
      Andreas Oetiker