Die Kündigung älterer Arbeitnehmender aus rechtlicher Sicht

Wird älteren – über ca. 55 Jahre alt – Arbeitnehmenden gekündigt, scheint es für diese fast unmöglich zu sein, einen neuen Job zu finden. Deshalb kommen immer wieder Diskussionen auf. Soll man ältere Arbeitnehmende besser vor Kündigungen schützen?

Ältere Arbeitnehmende geniessen keinen generell erhöhten Kündigungsschutz. Jedoch wurde mit einem Bundesgerichtsurteil vom Jahre 2006 ein solch erhöhter Kündigungsschutz fast eingeführt. Die Kündigung eines Arbeitnehmers mit 44 Dienstjahren, welcher ein Jahr vor der Pensionierung stand, wurde als missbräuchlich beurteilt (BGE 132 III 115). Das Bundesgericht sprach ihm die maximale Entschädigung von sechs Monatslöhnen zu. Jedoch spielten in diesem Fall verschiedene Faktoren eine Rolle, nicht nur das Alter und die lange Firmenzugehörigkeit. Insbesondere wurde ihm die Kündigung trotz diverser, vom Arbeitgeber ergriffener Massnahmen (zur Steigerung der Qualität der Arbeit) nie angedroht. Das Bundesgericht befand, dass das fortgeschrittene Alter des Arbeitnehmers die Anforderungen an die Fürsorgepflicht erhöht haben.

Spätere Urteile haben diese erhöhte Fürsorgepflicht gestützt, aber auch wieder abgeschwächt. Es bleibt also unklar. Insbesondere auch, da die Fürsorgepflicht sehr umfassend und nicht genau allgemein definierbar, sondern stets auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzupassen ist. Die Hürden einer Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebenden waren und bleiben, auch bei jüngeren Arbeitnehmern, weiterhin hoch. Dies entspricht dem Schweizer Grundsatz der Kündigungsfreiheit.

Zu beachten ist, dass bei einer Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers – sei dies bei jüngeren oder älteren Arbeitnehmenden – die Kündigung trotzdem rechtswirksam bleibt, jedoch eine Entschädigungszahlung fällig werden könnte. Ob das die heutige Problematik der Jobfindung entschärfen würde bleibt dahingestellt. Ältere Arbeitnehmende sind und bleiben ein hochaktuelles, hauptsächlich sozialpolitisches Thema.

Lesen Sie in diesem Beitrag, wann eine Kündigung sonst noch als missbräuchlich qualifiziert werden kann: Die «Konflikt- Kündigungen».