Erreichbarkeit in den Ferien: Darf mein Vorgesetzter mich kontaktieren?

Endlich Ferien! Nach unzähligen Überstunden, einem stressigen Meeting-Marathon und einer kaum zu stoppenden E-Mail Flut, verabschieden Sie sich in die wohlverdienten Ferien. Während Sie versuchen, Ihre Ferien in vollen Zügen zu geniessen, werden Sie mit zahlreichen E-Mails, SMS oder gar Anrufen von Ihrem Chef oder Ihrer Chefin gestört. Doch müssen Sie in den Ferien für Ihren Arbeitgeber überhaupt erreichbar sein? Die rechtlichen Grundlagen zur Erreichbarkeit in den Ferien erfahren Sie im Beitrag.

Das Gefühl, 24-Stunden online sein zu müssen, macht das Abschalten in der Freizeit zunehmend schwieriger. Nicht selten kommt es vor, nach Feierabend oder am Wochenende das Firmenhandy zu checken und “schnell” die neusten E-Mails zu beantworten. Wie eine Umfrage zeigt, lassen rund 48% der Schweizer Arbeitnehmenden das Firmenhandy auch an Feiertagen eingeschaltet und überprüfen regelmässig den Posteingang. Doch wie sieht dies in den Ferien aus? Muss das Firmenhandy mit ins Gepäck und wie ist die Erreichbarkeit geregelt?

Erreichbarkeit in den Ferien

Ferien müssen in erster Linie der Erholung dienen. Ihr Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Sie in Ihren Ferien abschalten können. Dazu gehört einerseits die Erhaltung der Gesundheit sowie die Bewahrung der Arbeitskraft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Somit darf Ihr Vorgesetzter Sie in den Ferien grundsätzlich nicht kontaktieren. Jedoch ist die Erreichbarkeit in den Ferien gesetzlich nicht im Detail geregelt. Vereinbarungen zur Erreichbarkeit ausserhalb der Arbeitszeiten können aber im Arbeitsvertrag geregelt sein. Sieht der Arbeitsvertrag nichts anderes vor, sind Sie nicht dazu verpflichtet, das Firmenhandy mit in die Ferien zu nehmen oder ständig erreichbar zu sein. Zudem führen immer mehr Unternehmen interne Regelungen ein, die zum Ziel haben, dass die Mitarbeitenden in den Ferien nicht gestört werden und zur Ruhe kommen können.

Hingegen kann es sein, dass in Ihrem Arbeitsvertrag eine Vereinbarung zur Erreichbarkeit ausserhalb der Arbeitszeiten getroffen wurde. Falls Sie noch keinen Arbeitsvertrag unterschrieben haben, sollten Sie das Thema offen ansprechen und eine entsprechende Vereinbarung treffen. Solche Klauseln können beispielsweise lauten, dass Sie nach Feierabend noch bis 19:00 Uhr erreichbar sind und an Feiertagen, am Wochenende und in den Ferien keine Pflicht zur Erreichbarkeit haben.

Ausnahmen

Trotzdem gibt es einige Ausnahmen, die Ihrem Vorgesetzten erlauben, Sie in den Ferien zu kontaktieren. Nämlich dann, wenn es sich um betriebliche Notfälle handelt. Dazu zählt beispielsweise, wenn eine Art der Existenzbedrohung vorliegt, die nur Sie abwenden können. Personelle Engpässe Ihres Arbeitgebers, in Folge Krankheit oder Abwesenheit anderer Mitarbeitenden reichen nicht aus, um Sie in den Ferien zu kontaktieren.

Massnahmen

Dennoch kann es vorkommen, dass Sie in Ihren Ferien kontaktiert werden, weil nicht jedes Teammitglied über Ihre Abwesenheit informiert ist. Damit Sie Ihre Ferien ungestört geniessen können, sollten Sie wenn möglich eine geeignete Stellvertretung organisieren. Wichtig ist, dies auch zu kommunizieren, damit alle Bescheid wissen. Dies kann beispielsweise in Form einer Abwesenheitsmitteilung inklusive Kontaktangaben zu Ihrer Stellvertretung und einer Notfallregelung passieren.

Kann ich meine Ferien nachholen, wenn ich während den Ferien krank bin? Darf der Arbeitgeber meine Ferien kürzen? Und wie viele Wochen Ferien habe ich überhaupt? Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Ferien finden Sie hier.

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Quellen: swissleaders.ch; xing.com (Birgitta Wallmann)