Ferienbezug während der Kündigungsfrist – Das sollten Sie beachten

Haben Sie gerade Ihren Job gekündigt und haben noch Ferientage zu gute, welche Sie gerne einziehen würden? Aber geht das überhaupt und was sollte dabei arbeitsrechtlich beachtet werden? In diesem Beitrag erfahren Sie mehr darüber.

Das gilt aktuell 

Grundsätzlich sollten Ferien, wenn immer möglich, bezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn Sie sich im Kündigungsverfahren befinden. Eine Abgeltung von Ferienansprüchen ist nämlich nach Art. 329d Abs. 2 OR von Gesetzes wegen verboten, auch Abgeltungsverbot genannt. Dieses gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmenden. In einigen Ausnahmefällen ist eine finanzielle Abgeltung der Ferien allerdings erlaubt. Zum einen ist dies möglich, wenn der Bezug der Ferien in der restlichen Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn das Arbeitsverhältnis nur noch wenige Monate andauert und der Arbeitnehmende in dieser Zeit noch eine neue Stelle suchen muss. Zum anderen kann eine Abgeltung durch Geld ausnahmsweise auch erlaubt sein, wenn der Einsatz des Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz für das Unternehmen dringend notwendig ist. Wann das der Fall ist, beurteilt der Arbeitgeber.

Was in der Praxis häufig vorkommt, ist der Sachverhalt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden in die Ferien schickt, obwohl er oder sie sich diese eigentlich gerne auszahlen möchte. In diesem Fall muss klar unterschieden werden, ob der Arbeitnehmende oder der Arbeitgeber gekündigt hat. Im erstgenannten Fall ist der Bezug der offenen Ferien zumutbar. Hat hingegen der Arbeitgeber gekündigt, muss der Arbeitnehmende meistens in erster Linie eine neue Stelle suchen. Nach der aktuellen Gerichtspraxis kommt es dabei auf das Verhältnis zwischen der Dauer der Kündigungsfrist und der Anzahl der ausstehenden Ferientage an. Das heisst: Bei einer kurzen Kündigungsfrist und einem hohen Ferienanspruch besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Ferien. Bei einer langen Kündigungsfrist und einem eher kurzen Ferienanspruch ist der Bezug der Ferien zumutbar. Eine fixe Handhabung oder eine bestimmte Anzahl der Kündigungsfrist lässt sich der Gerichtspraxis nicht entnehmen; so kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an.

Neugierig geworden? In diesem Beitrag finden Sie weitere hilfreiche Informationen zum Thema Arbeitsrecht im Bereich Ferien.

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Quelle: seco.admin.ch