Was tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt?

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Pünktlich zum 25. jedes Monats ist jeweils der Lohn auf dem Konto – so sind es sich die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen jedenfalls gewohnt. Doch was kann ich tun, wenn dies bei mir nicht mehr der Fall ist und der Arbeitgeber den Lohn nicht (rechtzeitig) zahlt? Darf er oder sie den Lohn später auszahlen oder gar zurückhalten?

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber den Lohn bis zum Letzten des Monats auszuzahlen hat, es sei denn im Arbeitsvertrag ist dies anders geregelt. Sollte der Lohn nicht vertragsgemäss auf Ihrem Konto erscheinen, heisst das für Sie: sofort handeln! So sollten Sie vorgehen:

  1. Suchen Sie ein klärendes Gespräch mit Ihren Vorgesetzten. Vielleicht handelt es sich um ein Missverständnis.
  2. Erreichen Sie damit nichts, senden Sie eine Mahnung als eingeschriebenen Brief an Ihren Chef oder Ihre Chefin. Setzen Sie dabei eine Frist von 5-7 Tagen, in der die Lohnzahlung zu erfolgen hat. Eine Vorlage dafür finden Sie auf schweizer-arbeitsrecht.ch oder beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau.
  3. Zusammen mit der Mahnung sollten Sie eine Lohnsicherheit einfordern. Dazu eignen sich Bankgarantien, Wertpapiere oder Faustpfänder.
  4. Hatten Sie keinen Erfolg, ist eine Arbeitsverweigerung zulässig. Dabei haben Sie weiterhin Recht auf Lohn. Allerdings können Sie Ihre Vorgesetzten vor das Arbeitsgericht ziehen, wobei es dann dem Gericht offen steht, über die Rechtmässigkeit zu urteilen.
  5. Klagen oder Betreiben: Ausstehende Löhne können Sie vor dem Friedensrichter einklagen oder über das Betreibungsamt geltend machen. Solange das Arbeitsverhältnis aber noch besteht, empfiehlt sich beides nicht. Hat der Arbeitgeber Konkurs angemeldet, kann sich das Konkursverfahren über Monate oder gar Jahre erstrecken. Obwohl die Lohnzahlungen vor anderen Forderungen priorisiert werden, kann es dauern, bis Sie den Lohn erhalten. Deswegen kommt die Arbeitslosenversicherung für die letzten vier Monatsgehälter auf (Frist nicht verpassen!).
  6. Nützt alles nichts, steht es Ihnen frei, fristlos zu kündigen (gemäss OR Art. 337). Dazu muss ein wichtiger Grund vorhanden sein (z.B. dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ausbleibender Lohnzahlung dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin nicht mehr zugemutet werden kann). Darüber, ob der Grund als «wichtiger Grund» eingestuft werden kann, entscheidet im Streitfall das Arbeitsgericht.

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Haben Sie weitere Fragen zu Lohnthemen, wie beispielsweise zum 13. Monatslohn und der Gratifikation.

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Autorin: Carole Kläy