Wieviel darf ich privat von meiner Arbeit erzählen?

Wer kennt es nicht? Man feiert an einer Party und plaudert aus dem Nähkästchen, regt sich über den Chef oder betriebsinterne Unzulänglichkeiten auf oder vergleicht sein Gehalt mit Freunden. Doch wie sieht eigentlich die rechtliche Situation aus? Darf ich ohne weiteres über meinen Lohn diskutieren oder geschäftliche Angelegenheiten preisgeben?

Tabus

Auch wenn es zwischen den einzelnen rechtlichen Unternehmensstrukturen Unterschiede gibt, existieren einige Tabus, die für jeden Arbeitnehmer im Betrieb gelten. Als Grundsatz
gilt die Regel, dass Arbeitnehmer gegenüber Dritten nur Details aus einem Arbeitsverhältnis erzählen dürfen, falls keine Verschwiegenheitspflicht besteht. Auf jeden Fall Tabu ist das Verraten von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an konkurrierende Unternehmen. Laut dem Münchner Rechts- und Fachanwalt Ernst Haller zählen zu den Berufsgeheimnissen Tatsachen, welche nur einem engen Personenkreis bekannt sind und an denen der Arbeitgeber ein berechtigtes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Als Beispiel nennt er etwa das Preisgeben von Kundenbeziehungen, die Entwicklung neuer Projekte oder betriebseigene Produktionsverfahren.

Spezialfall Lohn

Anders sieht die Situation bezüglich des Lohnes aus. In diesem konkreten Fall herrscht für den Arbeitnehmer nur dann eine Verschwiegenheitspflicht, wenn dies explizit im Arbeitsvertrag in einer Verschwiegenheitsklausel festgelegt wurde. Denn das Gehalt gehört zu den persönlichen Rechtsverhältnissen des Mitarbeiters selbst und ist nicht betriebsbezogen. Somit darf der Arbeitnehmer im Normalfall Informationen über seinen Lohn an Dritte weitergeben. Problematisch wird dies jedoch dann, wenn Diskussionen über die Gehälter im Unternehmen für Streitigkeiten sorgen.

Grad der Vertrautheit mit dem Gesprächspartner

Gerade im Falle des Gehaltes, bei welchem keine Verschwiegenheitsklausel im Vertrag eingebaut wurde, spielt der Grad der Vertrautheit mit dem jeweiligen Gesprächspartner eine Rolle. Allgemein gilt die Regel: Je vertraulicher die Beziehung mit dem Gesprächspartner, desto detaillierter darf man z.B. über eine erhaltene Gehaltserhöhung sprechen. Besteht hingegen eine Verschwiegenheitspflicht, darf ich in keinem Fall etwas verraten. So sind Daten von Bankkunden oder Befunde von Patienten Informationen, welche auch enge Freunde nichts angehen. Man darf sich nur so über den Berufsalltag unterhalten, dass nicht nachvollzogen werden kann, um welchen Patienten oder Bankkunden es sich handelt.

Was passiert wenn ich trotzdem ein Berufsgeheimnis verrate?

Sind Berufsgeheimnisse bewusst verraten worden, droht eine strafrechtliche Verfolgung. Rechtlich ist dieser Fall im Paragraph §§ 3 und 17 im Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Falls dem Unternehmen durch das Preisgeben eines Berufsgeheimnisses Schaden entstanden ist, muss der Mitarbeiter mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Quellen: www.sueddeutsche.de, www.mopo.de